Hier finden die Kolleginnen und Kollegen die zum Notdienst eingeteilt sind oder einen Vertreter suchen Antworten (Stand: 07.12.23). Diese Fragensammlung der Ärzteschaft Rastatt stellt keine Rechtsberatung dar !

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Grundlegende Informationen / Links

Ablauf Notdienst

Wie in der Sitzung der Ärzteschaft am 30.10. beschlossen, soll ab 6. November wieder der Dienstplan mit den eingetragenen Vertretern gelten.

Derzeit veränderte Dienstzeiten:

Montag bis Freitag:
19:00 bis 7:00 (Samstag und Sonntag bis 8 Uhr) – reiner Fahrdienst
Wer im Dienstbereich Rastatt wohnt, kann den Dienst von zu Hause aus durchführen und wird dort vom Fahrdienst abgeholt.

Wochenende und Feiertage:
 – 08:00 Uhr bis 08:00 Uhr am Folgetag (montags bis 07:00 Uhr) – reiner Fahrdienst
Wer im Dienstbereich Rastatt wohnt, kann den Dienst von zu Hause aus durchführen.
Alle anderen, die eine Übernachtung brauchen, steht eine Möglichkeit wie bisher zur Verfügung (Absprache über Dr. Holzapfel).
– 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr reiner Sitzdienst in der NF-Praxis (eine Helferin ist vor Ort)

Organisation wenn Sie…

Ihren Dienst selbst durchführen möchten:

Bitte eine kurze Info per Mail oder Telefon frühzeitig an Frau Bischof geben, dass Sie den Dienst selber durchführen. Dies ist wichtig, damit der Vertreter, der sich bisher für den Tag bereit gehalten hat, abgesagt werden kann.

Organisation wenn Sie …

Ihren Dienst abgeben möchten:

Jeder niedergelassene Arzt ist für die Diensteinhaltung in Absprache mit seinem Vertreter selbst verantwortlich. Es ist also wichtig, dass sich der zu vertretende Kassenarzt mit seinem Poolarzt selbst kurzschließt. Frau Bischof hat der Einfachheit halber eine Kontaktdatenliste zusammengestellt und an diese Mail angehängt, mit den Daten, für die eine Einverständniserklärung für die Weitergabe der Daten an die niedergelassen Ärzte vorliegt. Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Kontaktdaten ausschließlich zu Ihrer persönlichen Verwendung dienen und nicht weiter gegeben werden dürfen.
Es ist ratsam einen Vertretervertrag mit Ihrem persönlichen Vertreter zu schließen, ein Beispielvertrag findet sich hier (ohne jegliche Form der Gewähr).

Praktisches Vorgehen in beiden Fällen

Details

Zur Umsetzung der Vertreterlösung im Fahrdienst benötigt jeder Niedergelassene künftig ein mobiles Lesegerät. Jeder Arzt muss sich dies schnellst möglich besorgen!
Als Interimslösung können übergangsweise für einen kurzen Zeitraum noch die in der Notfallpraxis vorrätigen Lesegeräte genutzt werden.
Für den Sitzdienst muss für den Vertreter der elektronische Heilberufeausweis inkl. der Einwahldaten (Benutzername des zu vertretenden Arztes und dessen Geburtsdatum) bereitgestellt werden.
Es ist vom dienstverpflichteten Kassenarzt in Absprache mit dem Vertreter zu klären, wie die Übergabe des Lesegerätes, des eHBA und der Einwahldaten vor Dienstbeginn und nach Beendigung des Dienstes erfolgen kann.

Diverse Formulare wie Vertreterscheine, KE , AU, Rezepte…. sollten im Fahrdienst von den zu vertretenden Kassenärzten gestellt werden.
Der Vertreterarzt meldet sich dann eine Stunde vor Dienstbeginn bei der Hotline (0711-2037221) als Vertreter von Arzt/Ärztin „xyz“ mit seiner persönlichen Handynummer an. Der Fahrdienst muss sich bei Dienstbeginn außerdem beim Malteser-Fahrdienst unter der Nummer 0175-2609437 für die Abholung melden.


Vergütung

Details

Das Honorar für den Dienst wird von der KV an den niedergelassenen Arzt überwiesen. In der Versammlung der Ärzteschaft am 30.10.23 ist in Bezug auf die Vergütung des Vertreterarztes durch den Kassenarzt Folgendes vorgeschlagen worden:

Montag bis Freitag:
– 300 Euro Garantiesumme durch KV (zzgl. etwaigen Ausgleich, falls mehr als 300 Euro Umsatz im Dienst erzielt werden nach Überweisung durch die KV) + 250 Euro Sonderzahlung / ehemals Vertreterpauschale der BAERA unter der Woche an Poolärzte. Der garantierte Mindestverdienst von 550 Euro sollte dem vertretenden Kollegen sofort überwiesen werden.  

– an vertretende niedergelassene Kollegen wird nur die „Vertreterpauschale“ von 250 Euro, wie bisher auch bezahlt. Alle anderen Zahlungen erhält er über das eigene Praxiskonto.

Wochenende und Feiertage

– Zahlung nur an Poolärzte, nicht an vertretende niedergelassene Ärzte:
– 500 Euro Garantiesumme durch KV (zzgl. etwaigen Ausgleich, falls mehr als 500 Euro Umsatz im Dienst erzielt werden nach Überweisung durch die KV) für den Sitzdienst
– 1200 Euro Garantiesumme durch KV (zzgl. etwaigen Ausgleich, falls mehr als 1200 Euro Umsatz im Dienst erzielt werden nach Überweisung durch die KV)  für den Fahrdienst.

Sollten mehr Patienten behandelt worden sein, erfolgt die Verrechnung frühestens 1 Quartal später durch die KV auf das Praxiskonto des diensthabenden Kassenarztes, der diese Überschüsse dann an den Poolarzt weiter geben muss. Hinweis: Alle Vertreterrechnungen bis einschließlich 24.10.23 wurden wie gewohnt durch die BAERA gestellt. Wie die Berechnungen für MVZs aussehen könnten, prüfen wir aktuell. Gerne können sich MVZs melden, wenn es schon konkrete Vorschläge dazu geben sollte, damit nicht jedes MVZ einzeln dazu recherchieren muss.

Wiederkehrende Fragen

Frage 1: Was ist, wenn ich zu einem Dienst eingeteilt bin und an diesem Tag nicht kann, Urlaub habe oder erkrankt bin?

Antwort

Es ist ausschließlich Aufgabe des verhinderten eingeteilten Arztes, für Ersatz durch Diensttausch oder Vertretung zu sorgen.

Frage 2: Was passiert, wenn ich meinen Dienst nicht antrete.

Antwort

Wenn Sie den Notdienst nicht antreten und keinen Vertreter bestellen, kann die KV disziplinarische Maßnahmen gegen Sie einleiten und eine Strafe von 1.000 € berechnen. (vgl. KVBW-Argumentationspapier vom 02.11.2023)

Frage 3: Was kann ich tun, wenn ich meiner Dienstverpflichtung im Notfall- und Bereitschaftsdienst nicht nachkommen kann?

Antwort

Sie können Dienste an andere Vertragsärzte/MVZ abgeben oder Dienste mit anderen Vertragsärzten/MVZ tauschen. Diese treten dann an Ihrer Stelle in die Dienstverpflichtung ein und rechnen selbst mit der KVBW ab. Eine Abgabe/ein Tausch ist auch mit Vertragsärzten/MVZ möglich, die einem anderen Notfalldienstbereich angehören. Es spielt dabei keine Rolle, wenn die übernehmenden Vertragsärzte/MVZ dadurch mehr Dienste leisten, als es ihrer Verpflichtung entspricht.

Die Notfalldienstordnung lässt es auch zu, dass Sie Notfalldienste durch einen anderen approbierten Arzt als „persönlichen Vertreter“ ableisten lassen (§ 5 Abs. 2 NFD-O). Dies bedeutet, dass Sie bzw. Ihr MVZ im Dienstplan eingetragen und dienstverpflichtet bleiben. Sie rechnen auch das Honorar für den Notfalldienst mit der KVBW ab. Sie selbst beauftragen jedoch einen approbierten Arzt damit, den Notfalldienst für Sie abzuleisten. (vgl. KVBW-Argumentationspapier vom 02.11.2023)

Frage 4: Muss ich neben dem Vertreterhonorar auch Sozialversicherungsbeiträge bezahlen?

Antwort

Sofern der ärztliche Kollege dafür von Ihnen eine Vergütung erhält, ist es nach dem sogenannten „Praxisvertreter-Urteil“ des Bundessozialgerichts (BSG) möglich, dass Sie dafür Sozialversicherungsbeiträge abführen müssen, gegebenenfalls fällt auch Lohnsteuer an. Dies gilt besonders dann, wenn es sich bei dem „persönlichen Vertreter“ nicht um einen Vertragsarzt handeln sollte. Es ist empfehlenswert, Einzelheiten dazu mit dem Lohnbüro bzw. Steuerberater abzuklären. (vgl. KVBW-Argumentationspapier vom 02.11.2023)

Frage 5: Welcher Vertretervertrag ist für die Vertretung im Bereitschaftsdienst geeignet? Gibt es Musterverträge?

Antwort

Verschiedene Plattformen (Hausarztverband, Mediverbund) bieten Musterverträge an. Dazu können keine Empfehlungen gegeben werden. Jeder ist selbst für die Wahl und Anpassung eines geeigneten Vertretervertrages verantwortlich.

Frage 6: Wer haftet bei Fehlern des „persönlichen Vertreters“?

Antwort

Die KV weist in Ihren Schreiben darauf hin, dass ggf. der Kassenarzt für die Fehler des Vertreterarztes bei Ausübung des Notfalldienstes haftet. (vgl. KVBW-Argumentationspapier vom 02.11.2023)

Frage 7: Wie kann ein niedergelassener Arzt prüfen, ob der Vertreter als Vertreter geeignet ist?

Antwort

In dem Vertreterpool der BAERA sind ausschließlich Ärzte, die bereits vor der Notbremse für den Notfallbereich Rastatt im Einsatz waren. Bevor sie in Rastatt mit Diensten begonnen haben, mussten Sie alle notwendigen Unterlagen (Approbation, Haftpflichtversicherung, ausreichend Berufspraxis etc.) einreichen und nachweisen. Nach Prüfung dieser Unterlagen hat die KV an den Poolarzt eine LANR für den Pooldienst (endet mit …70) vergeben. Bis zur Notbremse waren alle diese Vertreter im BDO gelistet. Aus diesem Pool stammen die im Plan hinterlegten Poolärzte. Die Entscheidung über dem Einsatz als „persönlichen Vertreter“ obliegt letztlich dem Kassenarzt.

Frage 8: Was benötigen die „persönlichen Vertreters“ vom Kassenarzt?

Antwort

Da „persönliche Vertreter“ auf die LANR des eigentlich eingeteilten Arztes arbeiten, benötigen sie vom Kassenarzt ein mobiles Kartenlesegerät und auch dessen Login-Daten für die Dokumentation und Abrechnung in der Praxissoftware sowie die entsprechenden Formulare. Das Prozedere für die Übergabe spricht der Kassenarzt mit seinem Vertreter selbst ab.

Frage 9: Welcher Stempel ist auf den vom niedergelassenen Arzt dem Vertreter zur Verfügung gestellten Formularen (Rp, AU, ÜW, EW, Transport) aufgedruckt? Der vom Kassenarzt oder hat der Vertreter einen eigenen?

Antwort

Die Formulare sind mit dem Stempel des Kassenarztes versehen.

Frage 10: Wer unterschreibt wie auf den Formularen des Kassenarztes?

Antwort

Der Vertreterarzt unterschreibt auf den vom Kassenarzt gestempelten Formularen „i.V. [eigener Name]“

Frage 11: Wer ist im BDO registriert, wenn ein Vertreter den Dienst übernimmt?

Antwort

Wenn der Dienst des Kassenarzte durch einen persönlichen Vertreter abgeleistet wird, bleibt der Kassenarzt im BDO eingetragen und dienstverpflichtet. Sollte der Dienst an einen Vertragsarzt oder an ein MVZ übergeben werden, erfolgt eine Änderung im BDO, damit das Honorar an den Diensttuenden Arzt überwiesen werden kann. Wichtig: Das Honorar für den Notfalldienst rechnet der Kassenarzt bzw. das MVZ – nicht der angestellte Arzt – gegenüber der KVBW ab! (vgl. KVBW-Argumentationspapier vom 02.11.2023)

Frage 12: Können die wichtigsten Formulare (Rp, AU, ÜW, EW, Transport, Leichenschauformulare) für die Kassenärzte, die diese Formulare nicht in ihrer Praxis haben, von der BAERA zur Verfügung gestellt werden? übernimmt?

Antwort

Die Formulare können nicht durch die BAERA zur Verfügung gestellt werden. Jeder Kassenarzt muss dafür sorgen, dass er dem Vertreter ein entsprechendes „Formularpaket“ übergeben kann.

Frage 13: Wo kann ein Vertreter schlafen, der seinen Fahrdienst nicht von zu Hause aus durchführen kann, weil er nicht im Dienstbereich Rastatt wohnt?

Antwort

Für Übernachtungsmöglichkeit ist gesorgt. Bei Bedarf setzt sich der betreffende Arzt mit Herrn Dr. Holzapfel in Verbindung. Der Malteser Fahrdienst hat auch Schlafmöglichkeiten angeboten. Dort kann im Vorfeld des Dienstes angefragt werden.

Frage 14: Wo und wann muss sich der diensthabende Arzt vor Dienstbeginn melden?

Antwort

Der Dienst-tuende Arzt (Kassen- oder Vertreterarzt) meldet sich eine Stunde vor Dienstbeginn bei der Hotline (0711-2037221) mit seiner persönlichen Handynummer an („persönliche Vertreter“ als Vertreter von Arzt/Ärztin „xyz“. Der Fahrdienst muss sich bei Dienstbeginn außerdem beim Malteser-Fahrdienst unter der Nummer 0175-2609437 für die Abholung melden.

Frage 15: Darf ich meinen Heilberufeausweis weitergeben?

Antwort

Besitzt der Vertreter einen eigenen eHBA, muss er diesen auch verwenden. Hat er keinen, gilt § 393 Abs. 5 SGB V, d.h. der vertretende Arzt muss entsprechend autorisieren und dies auch dokumentieren. Für den Vertreter haftet dabei der vertretende Arzt.

Frage 16: Hafte ich für Fehler meines Vertreter-Arztes?

Antwort

Dies ist letztlich eine Frage der jeweiligen Berufshaftpflichtversicherung und ihrer Bedingungen. Grundsätzlich ist die Vertreterbestellung miterfasst und wird insoweit bislang nicht danach unterschieden, ob diese als Beschäftigung oder im Rahmen eines freien Dienstvertrages erfolgt. In beiden Fällen (Beschäftigung wie freier Dienstvertrag) haftet im Verhältnis zu Dritten, insbesondere zum Patienten, nicht nur der handelnde Vertreter, sondern auch der Vertragsarzt, der vertreten wird. Liegt ein Arbeitsverhältnis vor, gelten die diesbezüglich maßgeblichen Einschränkungen (bei leichterer Fahrlässigkeit keine Haftung des Arbeitnehmers, bei mittlerer Aufteilung der Haftung, bei grober Fahrlässigkeit in der Regel volle Haftung des Arbeitnehmers). Vertraglich abdingbar ist diese auf Rechtsprechung beruhende Haftungsverteilung grundsätzlich nicht.